Art. 2 § 9 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Haftungsverhältnisse

§ 9

(1) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen gegen Anteilinhaber kann auf deren Anteilscheine, jedoch nicht auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.

(2) Zur Sicherstellung oder zur Hereinbringung von Forderungen aus Verbindlichkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaft für einen Kapitalanlagefonds nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam begründet hat, kann nur auf die Vermögenswerte des Kapitalanlagefonds Exekution geführt werden.

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