Art. 2 § 8 PreistrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verbot der Verwendung der Daten für andere Zwecke

§ 8

(1) Die nach diesem Bundesgesetz zu meldenden und zu übermittelnden Daten dürfen für andere Zwecke als die Vollziehung dieses Bundesgesetzes nur mit Zustimmung der betroffenen Unternehmen verwendet werden.

(2) Die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen (§ 7 Abs. 1) darf nur für Zwecke gemäß diesem Bundesgesetz erfolgen. Die dabei gewonnenen Daten und sonstigen Kenntnisse dürfen nur im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden.

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