§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
- 1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 zweiter Satz der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten;
- 2. hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit sich dieser auf den § 21 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
- 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 4, soweit sich dieser auf die §§ 24 und 25 des Besatzungsschädengesetzes bezieht, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
- 4. hinsichtlich des § 7, soweit sich dieser auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundeskanzler;
- 5. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
10001189
Dokumentnummer
NOR12013851
alte Dokumentnummer
N1199221025J
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