Höhe des Schadenersatzes
§ 7j.
Bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes (§§ 7e bis 7i) ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung, die Schwere eines allfälligen Verschuldens, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40097806
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