Art. 2 § 7 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Abschnitt 1

Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches

§ 7.

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

  1. 1. arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist,
  2. 2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht und die erforderliche Anwartschaft nach dieser Maßnahme zurückgelegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098169

alte Dokumentnummer

N6197721149L

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