§ 6.
(1) Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen werden die Einzahlungsstellen bezeichnet und Bestimmungen über die Einzahlung erlassen werden.
(2) Solange eine amtswegige Bemessung nicht erfolgt ist, ist die Steuer in dem in der Steuererklärung ausgewiesenen Ausmaße zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2023
Gesetzesnummer
10011207
Dokumentnummer
NOR12144331
alte Dokumentnummer
N9192910449E
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