Pflegezulagen und Blindenzulagen
§ 6.
Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Beschädigter infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR40064941
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