§ 6. Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung
(1) Der Einsatz von Mitteln der Arbeitsmarktförderung soll zur Bereitstellung ausreichender Beschäftigungsmöglichkeiten in Niederösterreich beitragen.
(2) Der Bund setzt seine an den besonderen Arbeitsmarktproblemen Niederösterreichs orientierte Förderungspolitik fort.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2025
Gesetzesnummer
10000750
Dokumentnummer
NOR12010487
alte Dokumentnummer
N11983100443
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