§ 6.
Die Sonderabgabe vom Vermögen ist eine ausschließliche Bundesabgabe und wird von den Finanzämtern erhoben.
Schlagworte
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Ertragshoheit
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10004031
Dokumentnummer
NOR12044903
alte Dokumentnummer
N31968130510
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