§ 6
§ 6. Hat ein Vorratspflichtiger den Import von Erdöl oder Erdölprodukten dauernd eingestellt, so kann er nach Erfüllung seiner Vorratspflicht über die Pflichtnotstandsreserven verfügen. Die Vorratspflicht ist mit 31. März jenes Jahres erfüllt, in dessen Vorjahr keine Importe durchgeführt wurden.
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