Art. 2 § 5 VerssG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

§ 5

(1) Falls der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.

(2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzunehmen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)