§ 5.
(1) Falls der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im Sinne des § 4 Abs. 3 heranzieht, kann er durch Verordnung die Organwalter der gesetzlichen Interessenvertretungen bezeichnen, welche die übertragenen Aufgaben wahrzunehmen haben. Darüber hinaus kann er durch Verordnung bestimmte juristische Personen bezeichnen, die von gesetzlichen Interessenvertretungen mit der Durchführung und Kontrolle bestimmter ihnen gemäß § 4 Abs. 3 übertragenen Aufgaben herangezogen werden können. Vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können nur solche juristischen Personen bezeichnet werden, die in der Lage sind, zur Zielerreichung (§ 1 Abs. 3) entscheidend beizutragen.
(2) Die gesetzlichen Interessenvertretungen haben eine solche Beauftragung durch Verordnung mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vorzunehmen.
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