Art. 2 § 5 Sonderabgabengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.1970

Artikel II

Sonderabgabe vom Vermögen

§ 5.

(1) Für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972 wird eine Sonderabgabe vom Vermögen in Höhe von 50 vH der Vermögensteuer erhoben.

(2) Die für die Erhebung der Vermögensteuer geltenden gesetzlichen Vorschriften sind für die Sonderabgabe vom Vermögen sinngemäß anzuwenden; die Sonderabgabe kann gemeinsam mit der Vermögensteuer festgesetzt und eingehoben werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gelten - unabhängig davon, welcher Zeitraum der Abgabenerhebung zugrunde liegt - in der Zeit vom 1. Jänner 1969 bis 31. Dezember 1972 fünfzig Einhundertdreiundfünfzigstel von den Gesamteingängen an Vermögensteuer einschließlich des Beitrages vom Vermögen nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1966, BGBl. Nr. 207, und einschließlich der Sonderabgabe vom Vermögen nach diesem Bundesgesetz als Eingang der Sonderabgabe vom Vermögen für die Kalenderjahre 1969 bis einschließlich 1972.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1970

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12045053

alte Dokumentnummer

N31970130500

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