(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
(Anm.: aus BGBl. Nr. 246/1993, zu den §§ 46a und 46b, BGBl. Nr. 376/1967)
§ 5.
(1) Zur Erfüllung der Auszahlungsverpflichtung der in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannten Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Krankenanstalten hat das Wohnsitzfinanzamt eine Bescheinigung auszustellen, die die Grundlage für die Auszahlung der Familienbeihilfe bildet. Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Einzelfalles befristet auszustellen.
(2) Die Bescheinigung ist der anspruchsberechtigten Person auszufolgen, die sie der zur Auszahlung verpflichteten Gebietskörperschaft oder gemeinnützigen Krankenanstalt zu übergeben hat.
(3) Die Bescheinigung hat insbesondere zu enthalten:
- a) die Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
- b) den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer und die Wohnanschrift der anspruchsberechtigten Person,
- c) den Vornamen und Familiennamen, die Versicherungsnummer der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird,
- d) den Zeitpunkt, ab dem die Familienbeihilfe auszuzahlen ist,
- e) das Datum der Ausstellung.
(4) Die Bescheinigung gilt bis zur Ergänzung, Berichtigung oder Widerruf durch das Wohnsitzfinanzamt.
(5) Der Bescheinigung kommt die Wirkung eines rechtskraftfähigen Bescheides nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12161578
alte Dokumentnummer
N6199342406J
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