§ 5.
(1) Alle Vorgänge, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte auf Grund dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wiener Börsefonds und von der Wiener Börsekammer auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.
(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.
(3) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
10003624
Dokumentnummer
NOR12040429
alte Dokumentnummer
N2199850788L
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