Art. 2 § 5 BörsefondsüberleitungsG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 5.

(1) Alle Vorgänge, Maßnahmen und Rechtsgeschäfte auf Grund dieses Bundesgesetzes im Zusammenhang mit der Gründung der Gesellschaft, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Wiener Börsefonds und von der Wiener Börsekammer auf die Gesellschaft sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.

(2) Die Bestimmungen der Gewerbeordnung sind auf die Gesellschaft nicht anzuwenden.

(3) Die Gesellschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Gesetzesnummer

10003624

Dokumentnummer

NOR12040429

alte Dokumentnummer

N2199850788L

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