Art. 2 § 57 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 57.

Soweit in diesem Artikel auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR12017657

alte Dokumentnummer

N1199961843L

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