Art. 2 § 4 Verbesserung der Wirtschaftsstruktur im Lande sowie Sicherung und Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Bund – NÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1983

§ 4. Gemeinsame Sonderförderungsaktion Niederösterreich-Süd

Der Bund und das Land Niederösterreich erklären sich bereit, die folgenden im Österreichischen Raumordnungskonzept definierten Regionen und Entwicklungszentren mit den dazugehörigen Standorträumen in eine gemeinsame industriell-gewerbliche Sonderförderungsaktion Niederösterreich-Süd einzubeziehen.

Im einzelnen wird diese Förderungsaktion umfassen:

  1. die Verwaltungsbezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen, den Gerichtsbezirk Pottenstein,
  1. das Entwicklungszentrum Lilienfeld samt Standortraum,
  1. das Entwicklungszentrum Scheibbs samt Standortraum und das Entwicklungszentrum Waidhofen an der Ybbs samt Standortraum.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2025

Gesetzesnummer

10000750

Dokumentnummer

NOR12010485

alte Dokumentnummer

N11983100423

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