Art. 2 § 4 Übertragung von Bundesbeteiligungen in das Eigentum der ÖIAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2008

§ 4.

Sollten der ÖIAG bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 3 Verluste entstehen, können gebundene Kapitalrücklagen zum Ausgleich eines derartigen Verlustes aufgelöst werden. Gebundene Kapitalrücklagen können auch insoweit aufgelöst werden, als Wertberichtigungen auf Anteile an Beteiligungen erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018

Gesetzesnummer

10005122

Dokumentnummer

NOR40104596

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