§ 4.
Sollten der ÖIAG bei der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 3 Verluste entstehen, können gebundene Kapitalrücklagen zum Ausgleich eines derartigen Verlustes aufgelöst werden. Gebundene Kapitalrücklagen können auch insoweit aufgelöst werden, als Wertberichtigungen auf Anteile an Beteiligungen erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2018
Gesetzesnummer
10005122
Dokumentnummer
NOR40104596
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)