Verbot der Verfütterung
§ 4.
Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen, Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Gesetzesnummer
10007777
Dokumentnummer
NOR40276408
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