Art. 2 § 4 Holzkontrollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Freigabe- und Verbotsschein

§ 4.

(1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr durch Ausstellung eines Freigabescheines zu bestätigen, wenn

  1. 1. die in einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind,
  2. 2. die Kontrolle nicht verhindert wurde und
  3. 3. das Holz frei von Forstschädlingen ist.

(2) Ebenso ist ein Freigabeschein auszustellen, wenn das Kontrollorgan einen Befall des Holzes mit Forstschädlingen in einem Entwicklungsstadium feststellt, welches die Einschleppung oder Verbreitung dieser Forstschädlinge während des Weitertransportes zu einem zum Zwecke der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Bestimmungsort im Inland ausschließt. Das Kontrollorgan hat die am Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Art des Transportmittels, Umfang der Ladung und Art des Befalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Am Bestimmungsort ist das befallene Holz innerhalb von 48 Stunden derart zu behandeln, daß eine Vermehrung oder Verbreitung der Forstschädlinge ausgeschlossen ist.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Unzulässigkeit der Ein- oder Durchfuhr durch Erlassung eines Mandatsbescheides (Verbotsschein) zu bestätigen, wenn eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt, ein Weitertransport gemäß Abs. 2 nicht zulässig oder abzusehen ist, daß eine Behandlung erfolglos bleiben wird. In diesem Bescheid ist anzuordnen, daß das beanstandete Holz unverzüglich aus dem Bundesgebiet auszuführen ist.

(4) Das Kontrollorgan hat bei Ausstellung eines Verbotsscheines auf Verlangen des Anmelders vom beanstandeten Holz zwei Proben zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, daß eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine Probe ist der Forstlichen Bundesversuchsanstalt zuzuführen, die andere der Partei zurückzulassen.

(5) Die Kosten einer amtlichen Untersuchung durch die Forstliche Bundesversuchsanstalt sind vom Anmelder zu tragen, wenn die Ausstellung des Verbotsscheines zu Recht erfolgt ist.

Schlagworte

Freigabeschein, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10004848

Dokumentnummer

NOR12053038

alte Dokumentnummer

N3199332534J

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