Art. 2 § 4 Gemeinsame Regionalförderungen (Bund – OÖ)

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1984

ARTIKEL II

Gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion Oberösterreich

§ 4.

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion zur Schaffung von industriell-gewerblichen Arbeitsplätzen im Förderungsgebiet (Art. I) ins Leben zu rufen.

(2) Im Rahmen dieser Aktion können für die Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten für Produktions- oder Forschungsbetriebe Zuschüsse oder zins- bzw. amortisationsbegünstigte Darlehen gewährt werden. Die näheren Förderungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000775

Dokumentnummer

NOR12010809

alte Dokumentnummer

N1198413537R

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