ARTIKEL II
Gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion Oberösterreich
§ 4.
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine gemeinsame regionale Sonderförderungsaktion zur Schaffung von industriell-gewerblichen Arbeitsplätzen im Förderungsgebiet (Art. I) ins Leben zu rufen.
(2) Im Rahmen dieser Aktion können für die Errichtung oder Erweiterung von Betriebsstätten für Produktions- oder Forschungsbetriebe Zuschüsse oder zins- bzw. amortisationsbegünstigte Darlehen gewährt werden. Die näheren Förderungsbedingungen werden in den von den Vertragsparteien zu vereinbarenden, gesonderten Richtlinien festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Gesetzesnummer
10000775
Dokumentnummer
NOR12010809
alte Dokumentnummer
N1198413537R
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