Art. 2 § 4 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 4

(1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:

  1. 1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
  2. 2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
  3. 3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
  4. 4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.

(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.

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