Art. 2 § 4 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

§ 4

(1) Die Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:

  1. 1. durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen;
  2. 2. durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige;
  3. 3. durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge an Erdöl oder Erdölprodukten zur Verfügung zu halten, wobei sich diese Mengen entweder im Eigentum des Vorratspflichtigen oder des Vertragspartners befinden müssen.
  4. 4. durch Übernahme der Vorratspflicht gemäß § 5.

(2) Im Falle der Vorratshaltung gemäß Abs. 1 Z 3 müssen die Verträge eine Laufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen. Der Vertragsabschluß ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bis zum Beginn der Bevorratungsperiode durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die Lagerhaltung von Pflichtnotstandsreserven gemäß Abs. 1 Z 3 darf nur in Tanklagern erfolgen, die eine Mindestgröße von 500 m3 aufweisen. Dritte, die eine Verpflichtung zur Lagerhaltung auf Grund privatrechtlicher Verträge übernommen haben, dürfen diese Verpflichtung nicht weiter überbinden.

(3) Über Antrag des Vorratspflichtigen kann durch Bescheid im Einzelfall eine kürzere Laufzeit als der im Abs. 2 bestimmte Zeitraum für Verträge gemäß Abs. 1 Z 3 genehmigt werden, wenn dies aus betriebswirtschaftlichen oder technischen Gründen erforderlich und die Einhaltung der im Abs. 2 vorgesehenen Laufzeit dem Vorratspflichtigen wirtschaftlich unzumutbar ist.

(4) § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß für Lagerhalter gemäß § 5. Soweit es der Deckung der vom Lagerhalter gemäß § 5 übernommenen Vorratshaltung dient, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag des Lagerhalters durch Bescheid den Abschluss von unterjährigen Verträgen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 genehmigen.

(5) Vorratspflichtige Endverbraucher, die im vorangegangenen Kalenderjahr von einem nicht der Vorratspflicht nach § 2 Abs. 1 unterliegenden Händler mit Erdöl oder Erdölprodukten im Ausmaß von mehr als 1000 Litern beliefert wurden, haben einen Vertrag gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 oder Z 4 abzuschließen. Dieser Vertrag kann in ihrem Namen vom Händler geschlossen werden. Diese Händler haben in die Rechnung einen Hinweis auf die Vorratpflicht nach § 2 EBMG aufzunehmen.

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