Art. 2 § 4 Ehrenzeichen des Landes Burgenland, Statut

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1967

§ 4

Den Besitzern des Ehrenzeichens des Landes Burgenland ist das Tragen der ihnen verliehenen Dekorationen im bildgetreuen, verkleinerten Maßstab (Miniaturen) sowie in Form von Rosetten, Röllchen oder Leisten im Knopfloch der bürgerlichen Kleidung gestattet. Uniformträgern ist das Tragen von Ordensspangen mit augelegter Miniatur, Frauen das Tragen der Miniaturen an einem maschenartig genähten Bande gestattet.

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