§ 4.
(1) Die Auflösung der Gesellschaft hat unter Ausschluß der Liquidation durch Übernahme des Vermögens der Gesellschaft, aller Rechte, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch den Bund vermittels einer Erklärung des Bundesministers für Finanzen zu erfolgen.
(2) Die Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft ersetzt die Erklärung des Bundesministers für Finanzen gemäß Abs. 1.
(3) Die Auflösung der Gesellschaft wird mit Abgabe der Erklärung gemäß Abs. 1 wirksam. Die Eintragung in das Firmenbuch ist dazu nicht notwendig. Die Auflösung ist jedoch zum Firmenbuch anzumelden und einzutragen.
Schlagworte
Konkursverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Gesetzesnummer
10003624
Dokumentnummer
NOR12040428
alte Dokumentnummer
N2199850787L
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