Art. 2 § 4 ASFINAG-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.10.1992

§ 4

§ 4. (Anm.: Art. II)Den in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften werden die Einnahmen aus den von ihnen namens des Bundes eingehobenen Benützungsentgelten insoweit überlassen, als sie damit ihre angemessenen Personal- und Verwaltungskosten, die Kosten der Einhebung der Benützungsentgelte und den Aufwand für die betriebliche und bauliche Erhaltung, nicht aber die Kosten für den Bauaufwand einschließlich allfälliger Erweiterungsmaßnahmen, das Tilgungserfordernis und den Zinsenaufwand aus Kreditoperationen decken können und zur Deckung dieser Ausgaben allfällige Zuschüsse der Bundesländer und sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Benützungsentgelte, die nicht zur Deckung dieser Ausgaben dienen, sind an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft abzuführen. Erweiterungsmaßnahmen können nach der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten bzw. den Bundesminister für Finanzen (§ 8 Abs. 2) durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft finanziert werden.

(2) Ebenso haben die in § 2 Abs. 3 angeführten Gesellschaften jene Gelder, die aus vor dem 1. Jänner 1983 von ihnen durchgeführten Kreditoperationen im In- und Ausland oder aus Überweisungen des Bundes stammen und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verbraucht sind, der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zu überlassen.

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