§ 43.
(1) Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher, die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden; der Anspruch des aus dem Leistungsbezug ausgeschiedenen Leistungsbeziehers auf die Pflichtleistungen der Krankenversicherungen durch eine Selbstversicherung im Sinne des Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Leistungsbeziehern, die vor dem Beginn des Leistungsbezuges krankenversichert waren und aus dem Leistungsbezug nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können die frühere Krankenversicherung freiwillig fortsetzen. Hiefür gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Selbstversicherung in der Krankenversicherung. § 16 Abs. 3 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist auch dann anzuwenden, wenn der Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung innerhalb von sechs Wochen nach Ablehnung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz gestellt wird und der Antrag auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz innerhalb von sechs Wochen nach Ende des letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098210
alte Dokumentnummer
N6197721190L
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