Art. 2 § 40a AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Unfallversicherung

§ 40a.

Während einer Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 5 infolge Teilnahme an einer von der Arbeitsmarktverwaltung anerkannten Maßnahme oder gemäß § 18 Abs. 8 infolge Teilnahme an einer Ausbildung im Rahmen der Arbeitsmarktförderung gelten die Bezieher von Arbeitslosengeld als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Abweichend von § 74 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt als Beitragsgrundlage das bezogene Arbeitslosengeld. Abweichend von § 74 Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Beiträge aus den Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten. Im übrigen gilt § 42 Abs. 4 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098207

alte Dokumentnummer

N6197721187L

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