Art. 2 § 3 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Lenkungsmaßnahmen

§ 3.

(1) Lenkungsmaßnahmen sind

  1. 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
  2. 2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
  3. 3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme von leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;
  4. 4. die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Z 1 gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.

(2) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.

(3) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden, ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben bedroht oder betrifft. Bedroht oder trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.

(4) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, wie dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 unbedingt erforderlich ist und die Versorgung des Bundesgebiets nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Sie dürfen nur für die Dauer von bis zu sechs Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 1 Abs. 2 ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung um bis zu sechs Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des Eigentums oder in die Freiheit der Erwerbstätigkeit nur eingegriffen werden, wenn die im § 1 genannten Ziele nicht anders erreicht werden können.

Schlagworte

Einfuhr, Transporteinrichtung, Lagereinrichtung, Zugang

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Gesetzesnummer

10007777

Dokumentnummer

NOR40276407

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