Art. 2 § 3 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 3

(1) Vorratspflichtige haben ab 1. April jeden Jahres je 25% des Importes an Erdöl und den einzelnen Erdölprodukten im vorangegangenen Kalenderjahr als Pflichtnotstandsreserven im Inland zu halten.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den im Abs. 1 genannten Prozentsatz durch Verordnung ändern, wenn dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann die Höhe der Pflichtnotstandsreserven, die zu bestimmten Zeitpunkten zu halten sind, durch Verordnung abweichend von Abs. 1 neu festsetzen, wenn dies zur Wiederauffüllung der Pflichtnotstandsreserven nach vorangegangenen Lenkungsmaßnahmen erforderlich ist.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann abweichend von Abs. 1 und 2 auf Antrag eines Vorratspflichtigen durch Bescheid die Höhe der Pflichtnotstandsreserven festsetzen und den Zeitraum der Wiederauffüllung dem Vorratspflichtigen vorschreiben, wenn Pflichtnotstandsreserven durch Kriegseinwirkungen, Terroraktionen, Sabotage, technische Gebrechen, höhere Gewalt oder auf andere Weise vernichtet worden sind.

(5) Der Vorjahresimport wird durch die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr (Importperiode) importierten Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten bestimmt. Er ist um jene Mengen an Erdöl oder Erdölprodukten zu vermindern, welche der Vorratspflichtige im gleichen Zeitraum exportierte. Dabei kann der Export von Rohöl oder Erdölprodukten unter Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels gemäß § 8 Abs. 4 vom Import an Rohöl abgezogen werden. Der Import an Erdölprodukten kann durch den Export von Erdölprodukten innerhalb der Gruppen von

  1. 1. Benzinen und Testbenzinen;
  2. 2. Petroleum und Gasölen;
  3. 3. Heizölen, Spindel- und Schmierölen (ausgenommen Schmierölen für schmierende Zwecke), anderen Ölen und Rückständen

    vermindert werden.

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