Art. 2 § 39 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

§ 39

§ 39. Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt.

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