Art. 2 § 39 InvFG

Alte FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Weiterverwendung von allgemeinen Bezeichnungen

§ 39

Die Kapitalanlagegesellschaft darf dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in dem EWR-Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, berechtigterweise führt. Sie muss jedoch solchen Bezeichnungen geeignete klarstellende Zusätze beifügen, wenn die Gefahr der Irreführung besteht.

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