Anzeigepflicht
§ 36
(1) § 36.Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, EWR-Kapitalanlagefondsanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, dem Bundesminister für Finanzen anzuzeigen.
(2) Der Anzeige sind beizufügen:
- 1. Die Bescheinigung der zuständigen Stellen des EWR-Mitgliedstaates, in dem die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz hat, daß die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,
- 2. die Fondsbestimmungen oder die Satzung der Kapitalanlagegesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Prospekt,
- 3. der zuletzt veröffentlichte Rechenschaftsbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist, und
- 4. die Angaben über die Vorkehrungen für den Vertrieb und
- 5. der Nachweis über die Entrichtung der Gebühr nach Abs. 3.
Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.
(3) Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß § 36 Abs. 1 ist an den Bund eine Gebühr von 15 000 S zu entrichten.
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