Abs. 2: Verfassungsbestimmung
7. Abschnitt
Kontrollorgane Datenschutzkommission und Datenschutzrat
§ 35.
(1) Zur Wahrung des Datenschutzes sind nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzlers und der ordentlichen Gerichte - die Datenschutzkommission und der Datenschutzrat berufen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzkommission übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B-VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung aus.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
10001597
Dokumentnummer
NOR12017635
alte Dokumentnummer
N1199961821L
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