Art. 2 § 35 DSG

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2018

5. Abschnitt

Besondere Befugnisse der Datenschutzbehörde

§ 35.

(1) Die Datenschutzbehörde ist nach den näheren Bestimmungen der DSGVO und dieses Bundesgesetzes zur Wahrung des Datenschutzes berufen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Datenschutzbehörde übt ihre Befugnisse auch gegenüber den in Art. 19 B‑VG bezeichneten obersten Organen der Vollziehung sowie gegenüber den obersten Organen gemäß Art. 30 Abs. 3 bis 6, 125, 134 Abs. 8 und 148h Abs. 1 und 2 B-VG im Bereich der diesen zustehenden Verwaltungsangelegenheiten aus.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

10001597

Dokumentnummer

NOR40201343

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