Art. 2 § 33 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Abschnitt 3

Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches

§ 33.

(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe ist, daß der Arbeitslose

  1. a) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,
  2. b) arbeitsfähig und arbeitswillig ist und
  3. c) sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb dreier Jahre nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12111700

alte Dokumentnummer

N6199655434J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)