Art. 2 § 32 Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1984

§ 32. Anwendung der Bestimmungen des Kammergesetzes.

Personen, die als ständig beeidete gerichtliche Sachverständige für das Buch- und Rechnungsfach oder als Inventurskommissäre bestellt sind sowie Revisoren der im Sinne des Gesetzes vom 10. Juni 1903, RGBl. Nr. 133, in der Fassung der Genossenschaftsnovelle vom 3. August 1934, BGBl. Nr. 195, anerkannten Revisionsverbände können der Kammer, sofern sie ihr nicht auf Grund einer wirtschaftstreuhänderischen Befugnis als Pflichtmitglieder angehören, freiwillig beitreten. In diesem Falle gehören sie der Berufsgruppe der Steuerberater (§ 3 Abs. 1 Z 3) an und haben die Rechte und Pflichten von außerordentlichen Mitgliedern. Sie erwerben durch ihren Beitritt zur Kammer kein Recht zur Ausübung des Berufes eines Wirtschaftstreuhänders im Rahmen privater oder öffentlicher Aufträge. Sie können ihre Abmeldung jederzeit, jedoch nur mit Wirkung vom Ende desjenigen Kalenderjahres, in das die Abmeldung fällt, vornehmen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 133/1903, BGBl. II Nr. 195/1934

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10003812

Dokumentnummer

NOR12042156

alte Dokumentnummer

N3194821334L

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