Art. 2 § 31 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 31.

Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle der Gewährung eines Karenzurlaubes für die Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren vom Tag der Geburt des Kindes an gerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098195

alte Dokumentnummer

N6197721175L

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