Zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 26 idF BGBl. Nr. 201/1996.
§ 31
(1) § 31.Das Karenzurlaubsgeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes gewährt, wenn nur ein Elternteil Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt.
(2) Das Karenzurlaubsgeld wird über den Zeitpunkt gemäß Abs. 1 hinaus, höchstens bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes gewährt, wenn
- a) der zweite Elternteil mindestens drei Monate lang das Karenzurlaubsgeld in Anspruch nimmt oder genommen hat, für die Dauer dieses Bezuges oder
- b) der zweite Elternteil durch Aufenthalt in einer Heil- oder Pflegeanstalt, schwerer Erkrankung oder Tod verhindert ist, das Kind zu betreuen oder
- c) der zweite Elternteil auf Grund einer schweren körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung außerstande ist, das Kind ohne fremde Hilfe zu betreuen.
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