§ 2b
Jede politische Partei, die nach einer Wahl zum Europäischen Parlament mit Abgeordneten im Europäischen Parlament vertreten ist, hat Anspruch auf einen Wahlwerbungskosten-Beitrag, für den die Bestimmungen des § 2a sinngemäß gelten, wobei aber der sich gemäß § 2a Abs. 2 ergebende Betrag um 10 vH zu kürzen ist.
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