Art. 2 § 2a Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1933

§ 2a.

Für zinsgroschensteuerpflichtige Räume, welche weder vermietet noch auf sonstige Weise benützt sind, ist die Steuer von dem der Anzeige der Leerstehung nachfolgenden Einhebungstermin an bis zu ihrer Wiedervermietung oder anderweitigen Wiederbenützung zu erlassen, wenn seit der Erstattung der Anzeige ein halbes Jahr vergangen ist, ohne daß eine Wiedervermietung (Wiederbenützung) stattgefunden hätte, und wenn der Steuerpflichtige bereit ist, die Räume, gleichviel ob das Mietengesetz Anwendung findet oder nicht, um einen Betrag zu vermieten, der den bei der Neuvermietung von Wohnungen, die unter Mieterschutz stehen, nach dem Mietengesetz allgemein zulässigen Mietzins (§§ 2, 5, 7 und 16, Absatz 1, Mietengesetz) nicht übersteigt. Diese Bereitwilligkeit ist in der Anzeige ausdrücklich zu erklären. Die Leerstehungsanzeige ist bei der Steuerbehörde (§ 5) zu erstatten und von dieser zu allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die näheren Bestimmungen über Form und Inhalt der Anzeige werden durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen festgesetzt. Die Wiedervermietung oder anderweitige Wiederbenützung ist bei sonstigen Straffolgen (§§ 10 ff.) mittels Steuererklärung binnen 14 Tagen anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2023

Gesetzesnummer

10011207

Dokumentnummer

NOR12144352

alte Dokumentnummer

N9192941239L

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