BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
§ 2.
Lenkungsmaßnahmen sind
- 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;
- 2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1 gelenkte Waren;
- 3. die Verpflichtung physischer und juristischer Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen, bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen, lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zur Erstattung von Meldungen über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zur Erteilung von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.
BVG: Art. I, BGBl. Nr. 334/1988
Schlagworte
Transporteinrichtung, Lagereinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10006656
Dokumentnummer
NOR12072591
alte Dokumentnummer
N5198012379H
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