Art. 2 § 2 Holzkontrollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Eintrittstellen

§ 2.

(1) Die Ein- oder Durchfuhr von Holz ist nur zulässig, wenn sie über eine Eintrittstelle erfolgt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen sowie für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Holz- und Transportwirtschaft wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung von Umwegen sowie auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch Verordnung

  1. 1. Grenzzollämter als Eintrittstellen zuzulassen,
  2. 2. im Eisenbahn- und Schiffsverkehr
  1. a) für die Einfuhr weitere Eintrittstellen zuzulassen oder
  2. b) für die Durchfuhr Sendungen von der phytosanitären Kontrolle auszunehmen,

(3) Die Zulassung gemäß Abs. 2 Z 2 lit. a ist bei Eintrittstellen, die nicht Sitz eines Zollamtes sind, auf Inhaber einer Bewilligung zur Abgabe von Sammelanmeldungen gemäß § 52a Abs. 2 des Zollgesetzes 1988 eingeschränkt.

Schlagworte

Eisenbahnunternehmen

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10004848

Dokumentnummer

NOR12053036

alte Dokumentnummer

N3199332532J

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