§ 2
(1) Importeure von Erdöl oder Erdölprodukten haben nach Maßgabe der §§ 3 bis 10 Pflichtnotstandsreserven zu halten (Vorratspflichtige). Sofern es sich um Importeure mit dem Sitz in einem Drittland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat handelt, ist der erste inländische Warenempfänger vorratspflichtig. Der Pflicht zur Vorratshaltung wird nur durch solche Mengen an Erdöl und Erdölprodukten entsprochen, die im Eigentum entweder des Lagerhalters (§ 1 Abs. 1 Z 7) oder des Halters (§ 1 Abs. 1 Z 15) stehen.
(2) Das Befördern von Treibstoffen, die im Hauptbehälter von Fahrzeugen oder deren Reservebehältern eingeführt werden, stellt keinen Import oder Export im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 11 oder 12 dar.
(3) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. e angeführten Waren unterliegen dann nicht der Vorratspflicht,
- 1. wenn sie in Gebinden bis zu 200 Liter Inhalt in das Anwendungsgebiet verbracht werden oder
- 2. der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte lose Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
(4) Die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a, „Benzine", angeführten Waren der Unterpositionen 2710 00 11, 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 39 sowie die in § 1 Abs. 1 Z 3 lit. b, „Petroleum", angeführten Waren der Unterposition 2710 00 41 unterliegen dann nicht der Vorratspflicht, wenn der Importeur den Nachweis erbringt, daß die in das Anwendungsgebiet verbrachte Ware keiner energetischen Nutzung zugeführt wird.
(5) Die in § 1 Abs. 1 Z 5a „Chemierohstoffe“ angeführten Waren, die im Anwendungsgebiet aus Erdöl oder Erdölprodukten hergestellt werden, können von der importierten Menge an Erdöl im Ausmaß von 50% der erzeugten Menge in Abzug gebracht werden, sofern ein Abzug nicht bereits gemäß § 2 Abs. 4 erfolgt ist.
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