§ 2
(1) Die Wiener Börsekammer ist ermächtigt, von Aktiengesellschaften und anderen Unternehmen, deren Wertpapiere im amtlichen Handel an der Wiener Börse notieren, unter Beachtung der im § 11 Abs. 2 BörseG genannten Grundsätze einen jährlichen Beitrag zum Börsefonds in folgender Höhe durch Verordnung festzusetzen:
Vom Gesamtkurswert, wenn dieser jedoch unter dem Gesamtnennwert liegt, vom Gesamtnennwert
- 1. bei Aktien 1/10 bis 4/10 vom Tausend,
- 2. bei anderen Wertpapieren 1/30 bis 1/10 vom Tausend, für ein Unternehmen jedoch insgesamt nicht weniger als 10 000 S und nicht mehr als 80 000 S.
(2) Für Aktiengesellschaften und andere Unternehmen, deren Wertpapiere zum Handel im geregelten Freiverkehr zugelassen sind, gilt jeweils die Hälfte der gemäß Abs. 1 festzusetzenden Beträge.
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