Art. 2 § 26 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 26

Die Übermittlung von Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund der in den Art. II und III festgelegten Meldepflichten und statistischen Erhebungen ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

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