Art. 2 § 252 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

1. ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

§ 252.

(1) Wer, ohne Beamter oder ehemaliger Beamter zu sein, die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht verletzt (§ 48a Abs. 3 BAO), ist vom Gericht nach § 121 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht nach § 121 Abs. 2 StGB zu bestrafen.

(3) § 251 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten zu verfolgen.

1. ÜR: Art. II § 2 und 3, BGBl. Nr. 571/1985

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1985

Schlagworte

Steuergeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR12043285

alte Dokumentnummer

N3195816367S

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