Art. 2 § 24e BEinstG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 B-VG

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Rechtsfolgen der Diskriminierung

§ 24e.

(1) Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Rechtsfolgen für die Verletzung des Diskriminierungsverbots sind vorzusehen.

(2) Für Personen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots benachteiligt werden, sind angemessene Schutzbestimmungen vorzusehen.

(3) Im gerichtlichen Verfahren sind Regelungen über die Beweislast zugunsten diskriminierter Personen vorzusehen.

(4) Bei Vorliegen mehrerer Diskriminierungsgründe in Bezug auf einen Sachverhalt (Mehrfachdiskriminierung) ist zu gewährleisten, dass über den Anspruch wegen Diskriminierung in einem einzigen Verfahren entschieden wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066802

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