Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 B-VG
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
Diskriminierungsverbot
§ 24b.
Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- 1. bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- 2. bei der Festsetzung des Entgelts,
- 3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- 4. bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
- 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2023
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40066799
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)