Art. 2 § 24 Erdöl-BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 24

§ 24. Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörde bei Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, mitzuwirken.

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